Auszug aus der WO des DTTB und den EDB des TTVSH:

INKRAFTTRETEN der EDB DES TTVSH.

Die EDB des TTVSH zur WO des DTTB treten in der vorliegenden Fassung durch Beschluss der Beiratstagung im Anschluss an den Verbandstag am 20. Juni 2004 - in Kraft.

SECHSER/VIERERMANNSCHAFTEN/SPIELSYSTEM.
Nach der neuen WO des DTTB ist es dem TTVSH gestattet, ab der Serie 2004/2005 bei den Herren ab der 2. Bezirksliga abwärts mit Sechser- oder mit Vierer-Mannschaften zu spielen.
Den Kreisverbänden bleibt es freigestellt, in ihren Ligen von der Kreisliga abwärts mit Sechser- oder mit Vierer-Mannschaften zu spielen. Es wird empfohlen, mit Vierermannschaften zu spielen.
Die Bezirke und Kreise legen ihre Spielsysteme selber fest! 
Es kann danach also mit Vierermannschaften im Bundessystem, Werner-Scheffler-System oder auch im Dietze-Paarkreuzsystem gespielt werden!

ERSATZSPIELER
Probeweise wird für die beiden nächsten Spielzeiten eingeführt:
Spieler aus unteren Mannschaften eines Vereins dürfen als Ersatzspieler in höheren Mannschaften eingesetzt werden, wenn sie auf dem Mannschaftsmeldeformular stehen und keinen Sperrvermerk haben. Es ist zulässig, dass ein Spieler in mehreren höheren Mannschaften eingesetzt wird.
Eine Ersatzgestellung ist nur möglich innerhalb der Spielklassen der Damen und Herren. Ausnahme: Spielerinnen aus gemischten Mannschaften (Spielklasse Herren) können in den Spielklassen der Damen bis einschließlich Verbandsliga als Ersatz eingesetzt werden.
Ein Spieler, der in einer Vor- und Rückrunde viermal Ersatz in der selben höheren Mannschaft spielt, verliert mit Beginn des vierten Einsatzes die Spielberechtigung  für seine Stammmannschaft und für alle weiteren unteren Mannschaften. Bei einer Ersatzgestellung in einer anderen Mannschaft muss die ursprünglich genehmigte Spielstärkenreihenfolge eingehalten werden. Eine viermalige Ersatzgestellung (Festspielen) ist nur einmal pro Vor- und Rückrunde möglich.


GEMISCHTE MANNSCHAFTEN
Nach der neuen WO des DTTB dürfen unterhalb der sechsthöchsten Spielklasse – im Verbandsgebiet des TTVSH also ab den Spielklassen in den Bezirken - Damen in Herren- Mannschaften spielen.
Mannschaften mit weiblichen und männlichen Spielern werden GEMISCHTE MANNSCHAFTEN genannt.
Diese Mannschaften spielen bis zur 2. Bezirksliga uneingeschränkt mit Aufstiegsrecht in die 1. Bezirksliga.
Eine GEMISCHTE MANNSCHAFT aus der 1. Bezirksliga behält das Aufstiegsrecht in die Landesliga.
ABER: Die in der 1. Bezirksliga spielberechtigte/n Dame/n haben nicht das Recht, in die
Landesliga aufzusteigen und – im Falle eines Ausscheidungsspiels um den Aufstieg – an
diesem Ausscheidungsspiel teilzunehmen.

SPIELGEMEINSCHAFTEN IM JUGENDBEREICH
Bei Punktspielen, Mannschafts- und Pokalmeisterschaften im Jugend- und Schülerbereich dürfen die Mitgliedsverbände SPIELGEMEINSCHAFTEN in den Spielklassen ihrer untersten Gliederung (Kreisverbände o. ä.) zulassen.
Spielgemeinschaften dürfen an weiterführenden Veranstaltungen für Vereinsmannschaften auf den Ebenen der Regionalverbände und des DTTB nicht teilnehmen.

Neue Regelungen für SPIELGEMEINSCHAFTEN bei den Erwachsenen:
Mit der neuen WO des DTTB und den damit verbundenen EDB des TTVSH ergibt sich nach der Beschlussfassung im Anschluss an den Verbandstag eine neue Regelung für Mannschaften, bei denen der eine Teil der Spieler für einen Verein und der andere Teil der Spieler für genau einen anderen Verein spielberechtigt ist. Diese können zukünftig SPIELGEMEINSCHAFTEN werden.

Grundsätzlich sind zukünftig die Kreise und Bezirke für die Genehmigung von SPIELGEMEINSCHAFTEN zuständig. Der TTVSH gewährt den bisherigen Wettspiel- und Jugend-Wettspielgemeinschaften bis zu einer anderweitigen Regelung noch Bestandsschutz.

B 1/EDB    ERFORDERNIS UND INHALT DER SPIELBERECHTIGUNG
   
Voraussetzung für die Spielberechtigung eines Vereins oder seiner Tischtennisabteilung ist die Mitgliedschaft des Vereins im TTVSH (§ 3 der Satzung). Vereinen oder Abteilungen von Vereinen, die gegen die Satzung, ihre Anlagen oder gegen Bestimmungen der WO des DTTB und gegen die EDB des TTVSH verstossen, kann neben anderen Strafen die Spielberechtigung entzogen werden. Hierzu sind jedoch nur das Präsidium und der Vorstand des TTVSH berechtigt.

B 1.2/EDB
Abweichend von A 11.7/WO dürfen bei Punktspielen, Mannschafts- und Pokalmeisterschaften im Damen- und Herrenbereich in Spielklassen unterhalb der sechsthöchsten Spielklasse (also im TTVSH ab der Bezirksliga) Mannschaften zugelassen werden, bei denen der eine Teil der Spieler für einen Verein und der andere Teil der Spieler für genau einen anderen Verein
spielberechtigt ist. Solche Mannschaften mit Spielern zweier Vereine werden SPIELGEMEINSCHAFTEN genannt.

SPIELGEMEINSCHAFTEN können nur innerhalb eines Kreisverbandes gebildet werden. In Ausnahmefällen müssen alle zuständigen Sportausschüsse ihre Zustimmung geben.
Genaue Bestimmungen dazu: siehe D 12/EDB (Seite 34/EDB).
 Bei Punktspielen, Mannschafts- und Pokalmeisterschaften im Jugend- und im Schülerbereich ermöglicht der TTVSH ab der Spielzeit 2004/2005 SPIELGEMEINSCHAFTEN in den Spielklassen ab der Kreisliga abwärts.

B 1.3/EDB
Die neuen SPIELGEMEINSCHAFTEN dürfen an weiterführenden Veranstaltungen für Vereinsmannschaften nicht teilnehmen. Für den Bereich des TTVSH bedeutet dies im Erwachsenenbereich, dass Spielgemeinschaften kein Aufstiegsrecht besitzen für die Landesligen. Im Jugend- und im
Schülerbereich besteht kein Aufstiegsrecht für den Bezirk.  
Dadurch entfallen die alten Bestimmungen der EDB B I b) und B  II der Fassung 2003 über
WETTSPIELGEMEINSCHAFTEN und JUGENDWETTSPIELGEMEINSCHAFTEN.
ABER: Der TTVSH gewährt den bisherigen WETTSPIEL- und JUGEND-WETTSPIELGEMEINSCHAFTEN bis zu einer anderweitigen Regelung noch BESTANDSSCHUTZ.

B 1.4/EDB
Voraussetzung für die Bildung einer SPIELGEMEINSCHAFT ist bis zum 10.6. d.J. die schriftliche Erklärung der beiden beteiligten Vereine an den jeweiligen Sportausschuss des zuständigen Bezirkes oder Kreises, welcher Verein die Verantwortung für diese SPIELGEMEINSCHAFT übernimmt und folglich die Durchführungsbestimmungen für die laufende Spielserie erhält. Dieser verantwortlich zeichnende Verein bürgt für die Zahlung der Meldegelder und für die Zahlung möglicher Strafgelder der SPIELGEMEINSCHAFT. In der Mannschaftsaufstellung sind die Vereinsnamen der einzelnen Spieler aufzuführen.
Ferner muss die Erklärung beinhalten, welcher der beiden Vereine  bei der AUFLÖSUNG  der SPIELGEMEINSCHAFT die Startberechtigung für die jeweilige Klasse erhält.  

D 12/EDB        SPIELGEMEINSCHAFTEN
Den Bezirken und Kreisen ist es nach D 11.2/WO gestattet, SPIELGEMEINSCHAFTEN für ihre Spielklassen zuzulassen.

D 12.2/EDB
Folgende Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein:
a) Die Vorstände beider Vereine erklären den zuständigen Sportausschüssen bis zum 10.06. d.J. schriftlich ihre Zustimmung zu den jeweiligen Spielgemeinschaften.
b) Die Erklärung muss weiterhin enthalten:
   ba) den federführenden Verein (Mannschaftsname, Mannschaftsführer, Abteilungsleiter),
   bb) die finanzielle Absicherung durch den federführenden Verein.
   bc) Es muss bereits in der Erklärung feststehen, welcher Verein nach Beendigung der Spielgemeinschaft die Startberechtigung in der bisherigen Spielklasse – oder nach Aufstieg in der höheren Klasse – erhält.

D 12.3/EDB
Ein Aufstieg in die Landesligen ist nicht möglich.