Satzung

des Tisch-Tennis-Kreisverbandes Nordfriesland:

Gemäß § 7, Ziffer 1, Buchstabe e, der Satzung des TTVSH gibt sich der Kreisverband Nordfriesland folgende Satzung:

§ 1
Die Organe des Tischtennis-Kreisverbandes sind:
a) der Kreisverbandstag
b) der Vorstand
c) das Schiedsgericht

§ 2
Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
- Ehrenvorsitzende (r),
- 1. Vorsitzende (r),
- 2. Vorsitzende (r),
- Schriftführer (-in),
- Kassenwart (in),
- Sportwart (in),
- Jugendwart (in),
- Schülerwart (in),
- Frauenwart (in),
- Pressewart (in),
- Schiedsrichterwart (in),
- Leiter (in) der Paßstelle

Der 1. und 2. Vorsitzende und der Kassenwart bilden den geschäftsführenden Vorstand.
Auf Beschluß des Kreisverbandstages kann ein Mitglied des Vorstandes mit zwei Funktionen betraut werden.
Eine Doppelfunktion innerhalb des geschäftsführenden Vorstandes ist nicht zulässig.
Der Sportauschuß setzt sich zusammen aus dem 2. Vorsitzenden, dem Sportwart und dem Jugendwart, den Vorsitz führt der 2. Vorsitzende.

§ 3
Der Aufgabenbereich der Vorstandsmitglieder ergibt sich aus der Bezeichnung ihrer Ämter.
Der 1. Vorsitzende wird durch den 2. Vorsitzenden vertreten.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen wurde und über die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend sind.
Der Vorstand ist zuständig für die Durchführung der ihm aufgrund der Rechtsordnung des TTVSH übertragenen Disziplinarverfahren.
Der Sportwart, der Frauenwart, der Jugendwart, bzw. die spielleitenden Stellen, haben das Recht, die automatischen Strafen gemäß II a - c der Ergänzenden Durchführungsbestimmungen zur WO des DTTB zu verhängen. Gegen die Entscheidung steht dem betroffenen Verein das Recht des Einspruches zu. Der Einspruch ist binnen 2 Wochen nach Bekanntgabe der automatischen Strafe schriftlich bei der Instanz einzulegen, die die Strafe ausgesprochen hat. Das Berufungsverfahren regelt sich nach § 19 der Strafbestimmungen des TTVSH.

§ 4
Der Kreisverband wird durch Rundschreiben mindestens 4 Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand einberufen.
Der außerordentliche Kreisverbandstag wird im Bedarfsfalle einberufen.
Auf dem Verbandstag hat jeder Verein eine Grundstimme und für je angefangene drei Mannschaften eine weitere Stimme. Eine Stimmenübertragung bis zu fünf Stimmen auf einen Bevollmächtigten ist zulässig.
Der Kreisverbandstag wählt den Vorstand auf die Dauer von zwei Jahren.
In den Jahren mit ungerader Endziffer sind zu wählen:
- 1. Vorsitzende (r),
- Sportwart (in),
- Frauenwart (in),
- Jugendwart (in),
- Schiedsrichterwart (in)
In den Jahren mit gerader Endziffer sind zu wählen:
- 2. Vorsitzende (r),
- Kassenwart (in),
- Schriftführer (in),
- Schülerwart (in),
- Pressewart (in),
- Leiter (in) der Paßstelle
Die Wahl des Ehrenvorsitzenden regelt sich nach der Ehrenordnung, § 6 der Satzung.
Jährlich sind zu wählen:
- Vorsitzende (r) des Schiedsgerichtes,
- zwei Beisitzer (innen),
- zwei Ersatzmitglieder
Der Verbandstag wählt des weiteren zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes sein dürfen. Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre. In jedem Jahr muß ein Kassenprüfer neu gewählt werden. Unmittelbare Wiederwahl ist nicht zulässig.

§ 5
Das Schiedsgericht ist zuständig für die Entscheidungen gemäß der ihm aufgrund der Rechtsordnung des TTVSH übertragenen Protestangelegenheiten, soweit nicht die Zuständigkeit des Bezirksschiedsgerichtes gegeben ist. Die Einspruchsgebühr beträgt DM 50,–.

§ 6 Ehrenordnung
GRUNDSATZ:
Ehrungen müssen eine Seltenheit bleiben und sollen an die Erfüllung bestimmter Voraussetzungen gebunden sein.
ART DER EHRUNGEN:
a) Ernennung zum Ehrenvorsitzenden des TTKVNF
b) Ernennung zum Ehrenmitglied des TTKVNF
c) Verleihung einer Ehrennadel i.V.m. einer Ehrenurkunde
VORAUSSETZUNGEN:
zu a) Für besondere Verdienste um den Tischtennissport als Vorsitzender des TTKVNF
zu b) Für besondere Verdienste um den Tischtennissport innerhalb des TTKVNF
zu c) Für eine verdienstvolle Tätigkeit in einer Tischtennisabteilung des TTKVNF, oder für außergewöhnliche spielerische Leistungen, wenn eine Ehrung durch den Landesverband nicht möglich ist.
VERFAHREN:
a) Die Ernennung zum Ehrenvorsitzenden, bzw. Ehrenmitglied des TTKVNF, erfolgt auf Antrag des Vorstandes und durch Beschluß des Kreisverbandstages.
b) Die Verleihung der Ehrennadel und Ehrenurkunde erfolgt auf Antrag und durch Beschluß des Vorstandes des TTKVNF.
VERLUST ODER ABERKENNUNG:
Der Ehrenvorsitzende und die Ehrenmitgliedschaft kann durch den Kreisverbandstag auf Antrag aberkannt werden.
Das Tragen der Ehrennadel und die Ehrenurkunde kann durch den Vorstand des TTKVNF aberkannt werden.

§ 7
Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
Diese Satzung wurde vom Kreisverbandstag am 22. April 1972 in Niebüll verabschiedet. Die Zustimmung des Beirates des TTVSH gemäß § 7 Ziffer 1 e der Satzung ist am 4. März 1972 erteilt worden.
Diese Satzung wurde vom Kreisverbandstag am 27. Mai 1989 in Bredstedt ergänzt. Die Zustimmung des Beirates des TTVSH erfolgte am 06. Juli 1990.


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